Seit Anfang 2023 gültig!...
Seit dem 1. Januar 2023 greift in Deutschland das Lieferkettengesetz. Womit sich auch vorerst nicht direkt betroffene Unternehmen befassen sollten.
Seit dem 1. Januar 2023 greift in Deutschland das Lieferkettengesetz. Womit sich auch vorerst nicht direkt betroffene Unternehmen befassen sollten.
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – ein Wort, 36 Buchstaben. Wenn Unternehmer dieses Wortmonster lesen, sehen sie vor ihrem inneren Auge wahrscheinlich schon die Bürokratiekosten steigen. Mit einem Plus von 343 Millionen Euro ist der Erfüllungsaufwand laut statistischem Bundesamt für deutsche Unternehmen im Jahr 2020 ohnehin schon ordentlich angestiegen. Mit dem Lieferkettengesetz, wie das LkSG in Kurzform heißt, kommt weiterer Verwaltungsaufwand für deutsche Firmen dazu.
Allerdings ist das Lieferkettengesetz auch nicht aus der Luft gegriffen. Es soll Kinder- und Zwangsarbeit eindämmen, die Menschenrechte schützen, weltweit Arbeitsbedingungen verbessern und den Klimaschutz voranbringen. Viele Firmen tun sowieso schon etwas dafür, Missstände in der Welt zu verbessern: indem sie sich zum Beispiel über ESG-Kriterien zu bestimmten Vorgehensweisen verpflichten (ESG steht für: Environmental, Social, Governance). Mit digitalen Tools lässt sich der Verwaltungsaufwand zudem eindämmen. Zusätzlich können Betriebe das Lieferkettengesetz nutzen, um auf weitere Nachhaltigkeitsinitiativen vorbereitet zu sein. Mittelstand Heute erklärt, wie das geht.
Mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sollen Unternehmen in ihrem eigenen Betrieb und entlang ihrer Wertschöpfungskette gewisse Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Einhaltung von Menschenrechten erfüllen. Der Nachweis dafür muss einmal jährlich erbracht werden.
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Doch: Wo, wann und für wen gilt das Lieferkettengesetz und vor allem: Wo gilt welches Lieferkettengesetz? Chronologisch gesehen war der 1. Januar 2023 der Stichtag. Seitdem greift nämlich das deutsche Lieferkettengesetz. Vorerst gilt es nur für Firmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern. Das trifft etwa auf 900 Unternehmen in Deutschland zu. Ab dem 1. Januar 2024 gilt das Gesetz dann auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern – circa 4.800 Betriebe in Deutschland erfüllen dieses Kriterium. Trotzdem sollten sich auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bereits jetzt mit der Thematik befassen.
Denn: Es wird auch ein europäisches Lieferkettengesetz geben, Die grundsätzliche Einigung hierzu ist auf europäischer Ebene bereits erfolgt. Wann es in Kraft treten wird, ist noch nicht bekannt. Was aber schon sicher ist: Die Anforderungen reichen deutlich weiter als im deutschen Pendant (circa 9.400 Unternehmen werden davon betroffen sein). Der europäische Gesetzesvorschlag inkludiert Unternehmen ab 500 Mitarbeiter und mehr als 150 Millionen Euro Umsatz. Für Risikobranchen, beispielsweise die Textil- und Lederindustrie, die Land- und Forstwirtschaft, die Fischerei und den Bergbau sollen die Richtlinien des Lieferkettengesetzes bereits für Betriebe ab 250 Angestellte und mehr als 40 Millionen Euro Umsatz gelten.
Für das deutsche und europäische Lieferkettengesetz gilt zudem: Ob Unternehmen vom Lieferkettengesetz betroffen sind, hängt nicht nur von Personal- oder Umsatzkriterien des Lieferkettengesetzes ab. Das LkSG betrachtet vielmehr die gesamte Wertschöpfung. Dazu gehören auch Lieferanten und Betriebe, die in der Vorproduktion tätig sind – laut Gesetzestext, mittelbare und unmittelbare Zulieferer. Im Klartext heißt das: Ein Unternehmen, das direkt von den Regelungen des Lieferkettengesetzes betroffen ist, muss sicherstellen, dass seine Lieferanten von Tier 1 bis Tier n die Forderungen an die Sorgfaltspflichten erfüllen und die Menschenrechte achten. Höchstwahrscheinlich werden größere, direkt betroffene Firmen diese Auskunftspflicht an ihr Lieferantennetzwerk weitergeben.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, kurz Lieferkettengesetz oder LkSG, fordert Unternehmen dazu auf, folgende Sorgfaltspflichten in ihrem eigenen Betrieb sowie bei unmittelbaren und mittelbaren Lieferanten einzuhalten:
die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit
die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen
die Abgabe einer Grundsatzerklärung
die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich, gegenüber unmittelbaren Zulieferern sowie - bei Anhaltspunkten für mögliche Verletzungen – bei mittelbaren Zulieferern
das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen,
die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
die Dokumentation und die Berichterstattung
Ist ein KMU in irgendeiner Form als Lieferant für einen Betrieb mit über 3.000 Mitarbeitern (2023) oder 1.000 Mitarbeitern (2024) aktiv, muss es die eigene Produktion und das Lieferantennetzwerk überprüfen. Dazu zählt
Ob Unternehmen nun als mittelbarer (Tier n) oder unmittelbarer (Tier 1) Zulieferer betroffen sind, macht keinen allzu großen Unterschied. Jeder einzelne Lieferant der Lieferkette wird hinsichtlich des LkSG ganzheitlich und individuell betrachtet.
Sobald das LkSG für ein Unternehmen Anwendung findet, müssen die Informationen zur Einhaltung der Menschenrechte jährlich von allen Lieferanten dieses Unternehmens nachgewiesen werden. Nur so lässt sich sicherstellen, dass ein Lieferant weiterhin ein verlässlicher Partner und kein Risikofaktor für Reputationsverlust, Strafzahlungen oder dem Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen ist.
Als mittelbarer oder unmittelbarer Zulieferer wird man zwar nicht selbst wegen Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten haftbar gemacht. Eine Firma aber, die direkt den Anforderungen des LkSG verpflichtet ist, wird Lieferanten, die sich nicht um die Einhaltung der Vorgaben kümmern, nicht mehr beauftragen. Denn die Strafen für Verstöße sind nicht zu vernachlässigen: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann empfindliche Bußgelder in Höhe von bis zu 8 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes verhängen.
Das BAFA kontrolliert zwar, ob das Lieferkettengesetz eingehalten wird. Wie Firmen die nötigen Informationen zu den Sorgfaltspflichten verwalten, entscheiden diese jedoch selbst. Bedenkt man die Vielfalt an Daten, die jährlich generiert werden müssen, um gegenüber Partnerunternehmen oder dem BAFA audit-fähig zu sein, kommt für die Verwaltung eigentlich nur ein digitales Tool in Frage.
Mit SAP Ariba Supplier Risk bietet SAP eine Plattform-Lösung über die sich die Anforderungen des Lieferkettengesetzes umsetzen lassen. Auf der Plattform finden sich neben einem standardisierten Selbstauskunftsformular noch Funktionen zum Risikomanagement, wie Risk-Scores für einzelne Unternehmen, ein Maßnahmenmanagement für der Kooperation der einzelnen Lieferkettenpartner und die Möglichkeit, Drittanbieter wie (Rating-)Agenturen oder Auditpartner anzubinden. SAP Ariba lässt mit ERP-Systemen verschiedener Hersteller integrieren. Im stark wachsenden SAP Business Netzwerk, das Teil von SAP Ariba ist, haben sich bereits heute mehrere Millionen Unternehmen organisiert.
Wenn Sie Ihr Unternehmen fit für das Lieferkettengesetz machen möchten, stehen Ihnen Business-IT-Spezialisten, wie die All for One Group mit Rat und Tat zur Seite.
Mit einer cloudbasierten Plattform-Lösung lässt sich die Lieferkette am ehesten in ihrer Gesamtheit abbilden. Von einer Infrastruktur, die als Single-Source-of-Truth aufgebaut ist, profitieren sowohl direkt als auch indirekt vom LkSG betroffene Unternehmen. Ein Unternehmen, für das das LkSG gilt, holt über diese Infrastruktur alle notwendigen Informationen von seinen Lieferanten ein.
Die Fristen für diese Überprüfungen sollten ebenfalls über die Lösung verwaltet werden können. Schließlich müssen Unternehmen die Sorgfaltspflichten einmal jährlich nachweisen. Die mittelbaren und unmittelbaren Zulieferer validieren sich selbstständig über die Plattform – beispielsweise mit einem elektronischen Fragebogen. Einerseits geben sie damit ihren bestehenden Partnern die Sicherheit, dass sie LkSG-konform handeln. Andererseits präsentiert ihr Profil ihren Status als potenzieller Partner gegenüber anderen Firmen im Netzwerk.
Risiko- und Lieferantenmanagement können ebenfalls über eine solche Cloud-Plattform abgewickelt werden. Ein Dashboard zeigt das Risikopotenzial einzelner Betriebe an. Bisher stand es häufig im Vordergrund, beim Einkauf primär nach den Preisen der möglichen Zulieferer zu filtern. Mit der Verwaltung von Informationen zur Lieferkette auf der Plattform lässt sich dieses Kriterium mit der Risikobewertung kombinieren.
Vielleicht ist der günstigste Lieferant nicht Lieferkettengesetz-konform zertifiziert, ein anderer etwas teurerer aber schon. Alle Unternehmen, die über diese Infrastruktur miteinander zusammenarbeiten, können heute schon automatisch nachweisen, dass sie sich an die Sorgfaltspflichten halten. Außerdem werden so die verschiedenen Ebenen der Lieferketten transparenter. Betriebe haben die Möglichkeit, neue Lieferanten zu finden und ihre Wertschöpfung sozial nachhaltiger aufzustellen.
Über eine Plattform-Lösung lassen sich außerdem Drittanbieter integrieren. Das kann essenziell für das Risikomanagement sein. Denn LkSG-Unternehmen sind dazu verpflichtet, bei mittelbaren Lieferanten anlassbezogen auf Verstöße gegen das Lieferkettengesetz zu reagieren. Es kann sich in diesem Zusammenhang lohnen, einen Dienstleister zu engagieren, der das Internet nach Medienberichten, Blogeinträgen, Social-Media-Posts und anderen Information durchforstet und deren Tonalität bestimmt.
Taucht der Name eines Zulieferers beispielsweise im Zusammenhang mit Arbeitsrechtsverstößen auf, kann das ein Indiz für Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten sein. Betriebe, die mit diesem Partner arbeiten, sollten darüber Bescheid wissen, um den Sachverhalt zu klären und gegebenenfalls Maßnahmen einzuleiten. Für Unternehmen, die sich auf so einer Cloud-Plattform organisieren und darüber kooperieren, wird die Risikobewertung im Unternehmen deutlich erleichtert. So kann sich ein Netzwerk bilden, das Lieferketten und deren Einfluss auf die Menschenrechte präzise abbildet.
Für manches KMU mag all das immer noch in erster Linie nach unnötiger Zusatzverwaltung klingen. Aber die Anforderungen des Lieferkettengesetzes jetzt zu erfüllen kann in Zukunft Vorteile bringen. Nachhaltigkeit, ob nun auf das Soziale, das Finanzielle, auf rechtliche Aspekte oder die Umwelt bezogen, wird eines der wichtigsten Themen bleiben.
Das europäische Lieferkettengesetz wird bereits höhere Anforderungen stellen. Es ist durchaus möglich, dass in Zukunft Daten zu Emissionswerten und dem Ressourcenverbrauch abgerufen werden müssen, um gewisse Standards zu erfüllen. Firmen, die ihre Lieferketten und ihr Lieferantenmanagement bereits transparent angelegt haben, tun sich leichter, Zusatzanforderungen zu meistern. Wer jetzt die digitale Infrastruktur für das LkSG umsetzt, ist auf die nachhaltige Transformation der Wertschöpfung besser vorbereitet.
Die Lieferkette beschreibt den gesamten Prozess von der Bestellung des Kunden bis zur Lieferung und Bezahlung des Produktes durch den Kunden.
„Ein unmittelbarer Lieferant ist ein Vertragspartner, dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produkts des Kunden oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung des Kunden notwendig sind.“ (§ 2 Abs. 7 LkSG)
„Ein mittelbarer Lieferant ist ein Unternehmen, das kein unmittelbarer Zulieferer ist, und dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produkts des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind.“ (§ 2 Abs. 8 LkSG)
Die Bundesregierung hat ein Informationsportal zum Thema „CSR (Corporate Social Responsibilty) in Unternehmen“ aufgesetzt. Der „KMU-Kompass“ gibt Unternehmen eine Hilfestellung auf dem Weg zu sozial und ökologisch nachhaltigeren Beschaffung. Mit dem CSR-Risiko-Check der Agentur für Wirtschaft & Entwicklung können Unternehmen kostenlos die lokale Menschenrechtssituation sowie Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen einschätzen.